TE UVS Wien 1992/04/28 03/16/846/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Betreff

Die BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, sie habe durch Ablagerung eines Sandhaufens (Streumaterial) öffentlichen Straßengrund im Ausmaß von 3 x 1 m ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt. In ihrer Berufung wandte sie im wesentlichen ein, es habe sich nur um einige Kübel Sand gehandelt, welche neben ihrem Gartenzaun zum Zweck der Verwendung als Streumaterial bei Glatteis gelagert gewesen wären. Daß durch den Sand ein Betoneisen verborgen wurde, durch welches in der Folge ein Fahrzeug beschädigt wurde, blieb unbekämpft. Der UVS gab der Berufung im Schuldspruch keine Folge, setzte aber aufgrund einer Einschränkung im Tatzeitraum die Strafe geringfügig herab.

Spruch

Der Wiener Magistrat, Magistratisches Bezirksamt für den 22.

Bezirk, hat am  3.2.1992 zZl: MBA 22 - 16/137/1, betreffend Frau

P, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie haben zumindest einige Zeit vor dem 19.11.1991 um 11.45 Uhr in Wien 22, Rosthorngasse 6 durch Ablagerung eines Sandhaufens - Streumaterial öffentlichen Straßengrund und den sich darüber befindlichen Luftraum im Ausmaß von 3 x 1 m ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benutzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§82 Abs1 in Verbindung mit §99 (3) litd der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß §99 (3) litd  leg cit. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.100,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."

Aufgrund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, BGBl Nr 51/1991) das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß im ersten Absatz des Spruches die Worte:

"zumindest einige Zeit vor dem" durch das Wort "am" ersetzt werden, die Worte: "und den darüber befindlichen Luftraum" zu entfallen haben und die Strafe auf S 800,-- herabgesetzt wird. Gemäß §64 Abs2 VStG beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag somit S 80,--.

Gemäß §65 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG, BGBl Nr 52/1991) wird der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Die Berufungswerberin bestritt zwar, die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benutzt zu haben, gesteht aber zu, im November 1991 einige Kübel Sand als Streumaterial neben ihrem Gartenzaun gelagert zu haben.

 

Gemäß §82 Abs1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen, einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Es besteht kein Zweifel, daß die Ablagerung von Sand in einem solchen Umfang, daß darin ein für Autolenker unsichtbares Betoneisen versteckt sein kann, einen Bewilligungstatbestand nach dieser Gesetzesstelle darstellt, auch wenn der bestimmungsgemäße Zweck dieses Sandes die Streuung der Straße im Falle von Glatteis ist.

Auf das übrige Berufungsvorbringen war nicht näher einzugehen, da es mit der Beweisführung in diesem Verfahren nicht im Zusammenhang steht.

Der objektive Unwertgehalt der Übertretung ist hoch; nach der Aktenlage wurde durch ein im Sandhaufen verstecktes Betoneisen ein Fahrzeug beschädigt.

Daß der Berufungswerberin die Einhaltung der übertretenen Vorschrift aus besonderen Gründen nur erschwert möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen; auch ihr Verschulden muß als hoch bezeichnet werden.

§99 Abs3 litd StVO 1960 sieht für derartige Übertretungen Geldstrafen bis zu S 10.000,-- vor.

Im Hinblick auf den hohen Unwertgehalt der Übertretung ist die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe auch unter Bedachtnahme auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der Berufungswerberin und ihre Sorgepflicht für ein Kind nicht zu hoch bemessen, zumal der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorliegt. Die Herabsetzung der Strafe hatte deshalb zu erfolgen, weil die Behörde nach dem eingangs wiedergegebenen Spruch von einem entgegen der den Bestimmungen des §44a Zif1 VStG zu unbestimmten und zu langen Tatzeitraum ausging. Im übrigen diente die Abänderung des Spruches der Klarstellung, daß beim vorliegenden Sachverhalt die Frage der Benützung des über dem Sandhaufen gelegenen Luftraumes unerheblich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Straße; Benützung; verkehrsfremde Zwecke; Sandhaufen; Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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