Die Ablagerung von Sand in einem solchen Umfang, daß darin ein für Autolenker unsichtbares Betoneisen versteckt sein kann, stellt einen Bewilligungstatbestand nach §82 Abs1 StVO dar, auch wenn der bestimmungsgemäße Zweck dieses Sandes die Streuung der Straße im Falle von Glatteis ist.