Rechtssatz: Stellt der Beschuldigte sein mehrspuriges Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit (gelb), ohne Kennzeichentafeln, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ab, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte KFZ, Abstellen des KFZ, Abstellen ohne Kennzeichen, öffentlicher Verkehr, Bewilligungspflicht, Bewilligungspflicht des Abstellens mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung ?für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges" im § 82 Abs 3 lit b StVO (Ausnahmetatbestand zu § 82 Abs 1 StVO, der die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs nur mit Bewilligung erlaubt) kann wohl nur dahin verstanden werden, dass für das Wegschaffen eines auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges keine Bewilligung erforderlich ist. Daher ist das Verbringen des bereits ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft x hat mit Bescheid vom ******2001, Zl 3-***-01, Herrn Dr K K für schuldig befunden, dass er am ****2001, 17,45 Uhr, im Ortsgebiet von S****, über die B *, R**************, H********** und M******** zum K***********, die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen der Straßenverkehrs (Aufmarsch von 32 maskierten Personen) ohne Bewilligung benützt hat. Wegen Übertretung § 82 Abs 1 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreihe... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem zur Faschingszeit veranstalteten ?Perchtenlauf? handelt es sich um einen öffentlichen Umzug im Sinne des § 86 StVO. Er bedarf daher keiner Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO, sondern die Veranstaltung ist der Behörde lediglich rechtzeitig anzuzeigen. mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107108/7/Br/Bk und VwSen-107148/4/Br/Bk vom 12.09.2000; vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 22.02.2002, Zl.: 2000/02/0304-7 Rechtssatz: Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber wurde die Verantwortung für die Hinterlegung von Werbematerial an parkenden KFZ zur Last gelegt. Da kein Kontakt des Werbematerials direkt mit der Straße stattfand, fällt diese Tätigkeit nicht unter die Benützung der Straße an sich, sondern unter die Benützung des darüber (= über der Straße) befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs. Da das Wesen des § 82 StVO v... mehr lesen...
Beachte Im Spruch: des Straferkenntnisses fehtl ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daher ist der Anforderung des § 44a Z 1 VStG 1950 nicht entsprochen.
Rechtssatz: Da das Wesen des § 82 StVO vor allem darin liegt, Sorge für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen zu tragen, ist auch die (Benützung des) für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, denn die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO findet ihre Schranken dor... mehr lesen...