Die Formulierung ?für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges" im § 82 Abs 3 lit b StVO (Ausnahmetatbestand zu § 82 Abs 1 StVO, der die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs nur mit Bewilligung erlaubt) kann wohl nur dahin verstanden werden, dass für das Wegschaffen eines auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges keine Bewilligung erforderlich ist. Daher ist das Verbringen des bereits betriebsunfähigen Fahrzeuges des Beschuldigten vom Privatgrund auf die Fahrbahn und das darauffolgende 45 minütige Aufstellen desselben auf der Fahrbahn zur Vorbereitung des beabsichtigten und in weiterer Folge auch durchgeführten Abtransportes nicht unter den oben angeführten Ausnahmetatbestand zu subsumieren und wäre daher eine Bewilligung gemäß § 82 Abs 2 StVO erforderlich gewesen und ist daher die Berufung abzuweisen.