Ob bei unbeaufsichtigtem Weiden an Straßen nach § 81 Abs 2 StVO ausreichende Sicht auf die betreffenden nicht abgezäunten Grundstücke besteht, ist vor allem nach Verlauf und Anlage der Straße sowie deren Umgebung zu beurteilen, nicht nach den Witterungs- und (richtig) Lichtverhältnissen. Die Feststellung, ob im Bereich einer Unfallstelle ausreichend Sicht war, erfordert vor allem Erhebungen (Sachverständigengutachten) darüber, ob vorhandener Wald zu beiden Seiten unmittelbar an eine Straße heranreicht, ob er so dicht ist, daß Fahrzeuglenker nicht genügend weit sehen können, ob und in welchem Ausmaß die Sicht durch eine Böschung behindert ist und ob aufgrund der Geländeverhältnisse Tiere unvermittelt in den unmittelbaren Straßenbereich gelangen können.