Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Achtung Tiere" (§ 50 Z 13a StVO) reicht nicht aus, um eine geeignete Aufsicht des Weideviehs zu ersetzen und berechtigt den Tierhalter nicht, ohne Rücksicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Gefahren des Straßenverkehrs Weidevieh jeder Gattung und jeden Alters unbeaufsichtigt auf nichteingefriedeten Grundstücken weiden zu lassen, zumal wenn eine Verordnung gemäß § 81 Abs 3 StVO nicht erlassen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030405Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0080OB00204_7500000_001