Norm
ABGB §1320 B2Rechtssatz
In Alpgebieten und Gebieten, die nicht an stark frequentierte Straßen angrenzen und in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, geschieht das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen in der Regel auf eigene Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030025Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00571_8200000_001