RS OGH 1982/3/31 1Ob571/82, 2Ob18/93

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Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

ABGB §1320 B2
StVO §81

Rechtssatz

In Alpgebieten und Gebieten, die nicht an stark frequentierte Straßen angrenzen und in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, geschieht das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen in der Regel auf eigene Gefahr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030025

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0010OB00571_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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