Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 24.08.1995 um 01.45 Uhr das Fahrrad der Marke B gelenkt, obwohl Sie 1) in Wien, J-Straße Krzg L-Gürtel das Rotlicht der aVLSA nicht beachteten, indem Sie die Kreuzung überquerten, was besonders rücksichtslos war; 2) in Wien, J-Straße die auf der Fahrbahn angebrachte Bodenmarkierung gem § 9/6 StVO - Richtungspfeil nach rechts - nicht beachteten, indem Sie die Fahrt in gerader ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn jemand in einer Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung fährt, und diese Nebenfahrbahn eine gemäß § 52 Z 2 StVO kundgemachte Einbahnstraße ist, ist die Fahrtrichtungvorschreibung infolge des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" bzw "Einbahnstraße" eine lex spezialis zu der in gemäß § 8 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung, ein Fahrzeug in eine bestimmte Fahrtrichtung zu lenken, anzusehen. mehr lesen...