RS UVS Wien 1997/04/08 03/P/42/315/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn jemand in einer Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung fährt, und diese Nebenfahrbahn eine gemäß § 52 Z 2 StVO kundgemachte Einbahnstraße ist, ist die Fahrtrichtungvorschreibung infolge des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" bzw "Einbahnstraße" eine lex spezialis zu der in gemäß § 8 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung, ein Fahrzeug in eine bestimmte Fahrtrichtung zu lenken, anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung