Wenn jemand in einer Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung fährt, und diese Nebenfahrbahn eine gemäß § 52 Z 2 StVO kundgemachte Einbahnstraße ist, ist die Fahrtrichtungvorschreibung infolge des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" bzw "Einbahnstraße" eine lex spezialis zu der in gemäß § 8 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung, ein Fahrzeug in eine bestimmte Fahrtrichtung zu lenken, anzusehen.