Entscheidungen zu § 76 Abs. 3 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2020/11/10 Ra 2020/02/0222

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3        Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen 1. einer Übertretu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 10.11.2020

RS Vwgh 1986/9/4 86/02/0070

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs4;StVO 1960 §76 Abs3;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 4 StVO iVm § 76 Abs 3 StVO genügt im
Spruch: zur Frage "wodurch" die Fußgänger behindert worden seien die Antwort, dass diese beim Lenken eines Pkw's erfolgt ist. Einer näheren Anführung der "Überquerungsmöglichkeit" der Fuß... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.09.1986

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