Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in W, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Juli 2020, VGW-031/041/7894/2018-16, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen 1. einer Übertretung des § 76 Abs. 3 StVO sowie 2. einer Übertretung des § 76 Abs. 6 StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 20 Stunden) zu 1. und eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) zu 2. verhängt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020222.L00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021