Der Sohn der Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt. Die Mutter des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil sie dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ... mehr lesen...
Der Sohn des Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt. Der Vater des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich er... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-KR-91-007 Rechtssatz: Lenkt ein Kind entgegen der Vorschrift des §65 Abs1 StVO ein Fahrrad, dann verstößt das Kind gegen diese
Norm: , ist aber gemäß §4 Abs1 VStG nicht strafbar. Der Erziehungsberechtigte hat Anstiftung oder Beihilfe (§7 VStG) nur dann zu verantworten, wenn er das Lenken vorsätzlich veranlaßt oder erleichtert. mehr lesen...