Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBlNr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Gemäß §45 Abs1 Z2 wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Der Sohn der Beschuldigten J R, der 8-jährige T R, wurde am 12. September 1990 gegen 17,40 Uhr als Lenker eines Fahrrades bei einem Verkehrsunfall auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von xx U verletzt.
Die Mutter des verletzten Radfahrers wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §7 VStG iVm §65 Abs1 und 99 Abs3 lita StVO 1960 mit Straferkenntnis mit S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil sie dem 8-jährigen T die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert habe.
In der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung hat sie ausgeführt, es dem körperlich und geistig normal entwickelten Kind verboten zu haben, auf der Straße zu fahren. Das Anwesen, auf dem sich das Kind noch kurz vor dem Unfall befunden habe, sei umzäunt. Von einer Vorsatztat könne man nicht sprechen. Wollte man von einem Kind jede mögliche Gefahr abhalten, müsse man es gefangenhalten.
Die Behörde erster Instanz hat von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht und mit Bescheid vom 6. September 1991 entschieden, daß es die Beschuldigte als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, Vorsorge zu treffen, daß der 8-jährige Sohn nicht ein Fahrrad auf öffentlicher Straße lenkt. Sie habe gegen §65 Abs1 StVO verstoßen und sei gemäß §99 Abs3 lita StVO zu bestrafen. Die Strafe wurde auf S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.
In der Begründung vertritt die Bezirkshauptmannschaft xx die Auffassung, daß sich §65 Abs1 StVO grundsätzlich an die Eltern richte. Sie hätten dafür zu sorgen, daß Kinder kein Fahrzeug lenken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und daß für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt.
Die Beschuldigte hat die Vorlage der Berufung beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
§65 Abs1 StVO bestimmt, daß der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein muß, und daß ein Kind unter 12 Jahren ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit einer behördlichen Bewilligung lenken darf. Es verstößt daher (nur) das Kind gegen die Norm des §65 Abs1 StVO 1960, wenn es bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ein Fahrrad lenkt.
Gemäß §4 Abs1 VStG ist aber nicht strafbar, wer zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
Der Erziehungsberechtigte hat Anstiftung oder Beihilfe (§7 VStG) nur dann zu verantworten, wenn er es vorsäztlich veranlaßt oder erleichtert, daß das seiner Aufsicht und Erziehung anvertraute Kind entgegen den Bestimmungen des §65 Abs1 StVO 1960 ein Fahrrad lenkt. Das Vorliegen einer Vorsatztat kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden, auch die Behörde I Instanz hat dies in der Begründung der Berufungsvorentscheidung verneint.
Da Anstiftung und Beihilfe nur vorsätzlich begangen werden können, im vorliegenden Fall aber, wie dargelegt, kein Vorsatz vorliegt, war der Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.