Lenkt ein Kind entgegen der Vorschrift des §65 Abs1 StVO ein Fahrrad, dann verstößt das Kind gegen diese Norm, ist aber gemäß §4 Abs1 VStG nicht strafbar. Der Erziehungsberechtigte hat Anstiftung oder Beihilfe (§7 VStG) nur dann zu verantworten, wenn er das Lenken vorsätzlich veranlaßt oder erleichtert.