Mit einem Schriftsatz vom 19.03.2007 erhob Herr G. T. beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass er am 07.02.2007 auf dem N. -Parkplatz in St. Johann/Tirol durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden sei, als sich die Polizeibeamten der Polizeiinspektion St. Johann/Tirol geweigert hätten, dem R. O. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abnahme der Fahrzeugschlüssel ist, dass sie nach Lage des Falles erforderlich ist, um die betroffene Person an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die Annahme berechtigt hätte sein müssen, die Beschwerdeführerin werde in ihrem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Der Verdacht des Gendarmeriebeamten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug in einem alkoholbeeinträc... mehr lesen...