Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 15 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Gesamtgeldstrafe von S 2.000,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,- - vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass ein Rechtsüberholen auf der Autobahn nicht zu s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Überholen auf derselben Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 und § 15 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der beim Vorfahren verwendete Straßenabschnitt durch eine Begrenzungslinie im Sinne des § 7b BodenmarkierungsV von jener Fahrbahn getrennt ist, auf der sich das Fahrzeug befindet, dem vorgefahren wird. Im konkreten Fall wurde ein durch eine Begrenzungslinie abgegrenzter Teil der Autobahn befahren, auf dem mit Richtungspfeilen eine Abfahrt angekündigt wurde, die sich unmitt... mehr lesen...