Ein Überholen auf derselben Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 und § 15 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der beim Vorfahren verwendete Straßenabschnitt durch eine Begrenzungslinie im Sinne des § 7b BodenmarkierungsV von jener Fahrbahn getrennt ist, auf der sich das Fahrzeug befindet, dem vorgefahren wird. Im konkreten Fall wurde ein durch eine Begrenzungslinie abgegrenzter Teil der Autobahn befahren, auf dem mit Richtungspfeilen eine Abfahrt angekündigt wurde, die sich unmittelbar nach dem dortigen Tunnel befand. Dieses Vorfahren wird auch dann nicht zum Überholen, wenn der Lenker nach dem Vorfahrmanöver nicht die Abfahrt benützt, sondern über die Begrenzungslinie auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn zurückfährt, was ja erlaubt ist.