Entscheidungsgründe: I. §55 Abs8 StVO 1960 in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, lautet: "Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche Einrichtungen und sind gemäß §98 Abs3 anzubringen bzw. zu entfernen." II. 1.a. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B112/88 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen im Berufungsweg ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung anhängig, mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des §24 Abs1 litc StVO 1960 bestraft w... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art18 Abs2 / AllgB-VG Art139 Abs1 / AllgStVO 1960 §55 Abs8 idF BGBl 105/1986
Leitsatz: Gesetzliche Ermächtigung an die Verwaltung zur Erlassung von
Bodenmarkierungen als an die Allgemeinheit gerichtete Gebote und
Verbote unter gleichzeitigem Ausschluß ihrer Qualität als förmliche
Verordnung; wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG und Art139 B-VG
verfass... mehr lesen...