Rechtssatz: Ein verordnetes Rechtseinbiegeverbot nach § 52 lit a Z 3b StVO mit der Zusatztafel "gilt für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, ausgenommen Anrainer, Zustelldienste und Busse", ist nicht gehörig kundgemacht, wenn sich dieses Verkehrszeichen auf einer Bundesstraße im Freiland bei einer Ausfahrt in eine weitere Freilandstraße und ein Ortsgebiet befindet, und somit der Zusatztafel nicht entnommen werden kann, für welche Anrainer und welche Zustelldienste die Ausnahme gelten soll. So war i... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.6.1999, um 14.00 Uhr, in Gratkorn, auf der B 67, Höhe Strkm. 43,7, Bereich der Peterhofkreuzung, als Lenker des LKW-Zuges (LKW) und (Anhänger) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Einbiegen nach rechts verboten beachtet. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 52a Z 3 lit b StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstraf... mehr lesen...