Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: "Tatzeit: 08.07.2006 um 21.52 Uhr Tatort: Stans, auf der A 12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm 48,229 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen." Dem Besch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 25.6.1999 um 13.20 Uhr den KKW, Kennzeichen IL-XY, gelenkt 1) und in Schönberg, auf der A 13, in Fahrtrichtung Süden die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 40 km/h überschritten, 2) und dort die Sperrfläche befahren, 3) und ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Verkehrsteilnehmer behindert/gefährdet wurden, 4) und auf der ... mehr lesen...