Entscheidungen zu § 5 Abs. 4b StVO 1960

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Oberösterreich 2000/07/03 VwSen-106975/10/Fra/Ka

Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.07.2000

TE UVS Burgenland 1995/09/05 02/03/95081

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb  nehmen. Bei  einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder  darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l  oder darüber  gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.   Aus der  vorliegenden Anzeige ergibt sich ua, daß der Beschuldigte am 26  10 1992  um 03  25 Uhr in Neusiedl/See, Untere Hauptstraße... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 05.09.1995

RS UVS Burgenland 1995/09/05 02/03/95081

Rechtssatz: Die Amtshandlung betreffend einen Alkomattest ist mit der positiven Ablegung des Tests und der daraufhin erfolgten Ablehnung einer Blutabnahme als beendet anzusehen. Einem später erfolgten Begehren des Probanden auf Durchführung einer Blutabnahme muß daher seitens der einschreitenden Beamten nicht mehr nachgekommen werden. Schlagworte Alkomattest, Ende der Amtshandlung, späteres Begehren auf Blutabnahme mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 05.09.1995

TE UVS Tirol 1994/09/14 18/123-2/1994

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 16.02.1994 um 00.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in Innsbruck, Sebastian-Scheel-Straße Nr 25,in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO zur Last gelegt und wurde über sie eineGeldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.   Gegen dieses Straferkenntnis wurde fri... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.09.1994

RS UVS Salzburg 1991/06/17 3/13/6-1991

Rechtssatz: Der Hinweis eines Gendarmeriebeamten, daß eine Blutabnahme erfahrungsgemäß höhere Werte erbringt als der Test mittels Alkomat, ist nicht als Verweigerung hinsichtlich des Verlangens des Beschuldigten nach Durchführung einer Blutabnahme zu werten. Schlagworte Blutabnahme auf Verlangen mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 17.06.1991

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