Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den
Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Dorner und
Mag Waniek-Kain über die Berufung des Herrn , geboren am
, wohnhaft in , vertreten durch
Rechtsanwalt , vom 10 04
1995,
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See
vom 17 03 1995, Zl 300-10848-1992, wegen Bestrafung nach § 5 Abs 1
StVO 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, daß sich die Vorschreibung der Kosten für den Alkomattest von S 10,-- auf § 5a Abs 2 StVO 1960 gründet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 2400,--, zu leisten.
Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch
in
Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l
(0,8
Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft
von
0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von
Alkohol
beeinträchtigt.
Aus der vorliegenden Anzeige ergibt sich ua, daß der Beschuldigte am
26 10 1992 um 03 25 Uhr in Neusiedl/See, Untere Hauptstraße Fahrtrichtung Kalvarienbergstraße fuhr und dabei das Haltezeichen gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 mißachtete. Die Beamten fuhren dem Beschuldigten hinterher und stellten ihn vor dem Haus Triftgasse 34. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderte Sprache) wurde der Beschuldigte
zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Der Alkomattest erbrachte um 03 41 Uhr ein Ergebnis von 0,49 mg/l Atemluft. Eine Blutabnahme wurde nicht verlangt. Der Beschuldigte gab an, in der Zeit von 02 45 Uhr bis 03 15 Uhr zwei Seidel Bier und ein Cappy-Rum gespritzt getrunken zu haben.
In seiner Stellungnahme erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte, daß er sich sicher gewesen sei, daß aufgrund der von ihm konsumierten geringen Menge an Alkohol die Alkoholisierung unter 0,8 Promille liegen würde. Er hätte, als die Alkomatmessung ein Ergebnis von 0,5 mg/l bzw 0,49 mg/l Atemluft erbracht hätte, dieses Ergebnis sofort angezweifelt und eine Blutabnahme verlangt. Die Blutabnahme sei ihm mit dem Hinweis verweigert worden, daß er sie schon vor der Alkomatmessung hätte verlangen müssen. Diese Vorgangsweise widerspreche jedoch den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs 4b StVO 1960, welcher besage, daß eine Blutabnahme erst verlangt werden dürfe, wenn die Untersuchung der Atemluft einen Alkoholgehalt ergeben hätte. Die in der Anzeige enthaltene Bemerkung,
eine Blutabnahme sei trotz Belehrung nicht verlangt worden, sei
somit
unrichtig.
Insp gab zeugenschaftlich zu Protokoll, daß Insp und er am 26 10 1992 gegen 03 00 Uhr im Stadtgebiet von Neusiedl/See mit dem Standort vor dem Bezirksgericht, Untere Hauptstraße 57, Fahrzeug- und Personenkontrollen durchgeführt hätten. Beim Herannahen des Fahrzeuges des Beschuldigten hätte er dem Lenker ein deutlich sichtbares Haltezeichen mit der Signaltaschenlampe mit Rotlicht und senkrecht nach oben gestrecktem Arm gegeben. Als es augenscheinlich gewesen sei, daß der Lenker nicht anhalten würde, seien sie in das bereitstehende Dienstfahrzeug gestiegen und dem Kraftfahrzeug nachgefahren. Auf Höhe des Hauses Triftgasse 34 hätten sie das Fahrzeug angehalten. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome sei ein Alkomattest durchgeführt worden, der
positiv verlaufen sei. Dieser Teil der Amtshandlung sei von Insp durchgeführt worden. Da das Meßergebnis positiv gewesen sei, sei der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme bestehe. Der Beschuldigte hätte dies jedoch abgelehnt.
Insp erklärte als Zeuge zur Durchführung des Alkotestes, daß
der Beschuldigte vor Durchführung über Sanktionen im
Verweigerungsfall belehrt und über die ordnungsgemäße Handhabung des Gerätes instruiert worden sei. Nachdem der Test positiv verlaufen sei, sei der Beschuldigte auf die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme aufmerksam gemacht worden. Der Proband hätte dies jedoch abgelehnt.
Der Zeuge stellte fest, daß er am Vorfallstag mit
dem
Beschuldigten zusammen in der -Bar gewesen sei. Er hätte
nicht
den Eindruck gehabt, daß der Beschuldigte alkoholisiert gewesen
sei,
da er ihn ansonsten nicht gefragt hätte, ob er ihn nach Hause
bringen
könnte. Was er getrunken hätte, könne er nicht sagen. Während
der
Fahrt hätten sie sich unterhalten. Ein ihm bekanntes Mädchen
(Name
unbekannt) sei ebenfalls im Wagen gewesen. Gegen Ende der
Kalvarienbergstraße hätte der Beschuldigte zu ihm gesagt, daß ein
Fahrzeug mit Blaulicht hinter ihm sei. Er hätte ihn gefragt, was er
getrunken hätte, was der Beschuldigte mit einen Ralph beantwortet
hätte. Im Rahmen der Beanstandung sei der Beschuldigte zur
Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden und zum
Gendarmerieposten verbracht worden. Das Mädchen und er seien im
Wagen
verblieben. Eine Viertelstunde später sei der Beschuldigte von den
Beamten wieder zum Wagen gebracht worden. Der Beschuldigte hätte ihm
gegenüber gesagt, daß der Meßwert über 0,4 betragen hätte. Er hätte
noch gesagt, daß der Test somit nicht positiv ausgefallen sei. Der
Beschuldigte hätte ihm erklärt, daß der Wert mit zwei zu
multiplizieren wäre. Darauf hätte er ihm gesagt, daß er sofort eine
Blutabnahme veranlassen solle. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beamten
noch anwesend gewesen. Einer der Beamten hätte geantwortet, daß dies
nur noch teurer käme. Er sei überzeugt, daß der Beschuldigte, den er
schon lange kenne, für ihn nicht betrunken gewesen sei. Der Beamte
hätte weiters erwidert, daß es nun bereits zu spät sei. Der
Beschuldigte hätte daraufhin eine Vorführung zu einem Arzt zum Zweck
der Blutabnahme verlangt. Ein Beamter hätte gesagt, daß das einzige,
was sie tun könnten, sei, daß der Beschuldigte und das Mädchen nach
Hause gebracht würden. Noch im Beisein der Beamten hätte der
Beschuldigte seinen PKW etwa 100 m weiter gelenkt und eingeparkt.
Der Beschuldigte erklärte, daß er von den beiden Beamten
hinsichtlich
der Möglichkeit einer Blutabnahme nach Vorliegen einer
positiven
Alkoholprobe unrichtig belehrt worden sei. Wie sich aus der
Aussage
des Zeugen ergebe, hätte er auf die Durchführung einer
Blutabnahme bestanden, als ihm unter Hinweis, daß dies nur noch teurer käme, diese verweigert worden sei. Wenn die Beamten nunmehr angeben, er hätte auf eine Durchführung verzichtet, so dürften sie einer Verwechslung oder einem Irrtum unterliegen. Da die Belehrung der Beamten grob unrichtig gewesen sei, und er dadurch in seinem Recht auf Durchführung einer Blutabnahme verletzt worden sei, beantrage er die Einstellung des Verfahrens.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom
17
03 1995, Zl 300-10848-1992, wurde der Beschuldigte wegen Übertretung
nach § 5 Abs 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 12000,--, im
Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Tagen verurteilt.
Dagegen erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung
mit
der Begründung, daß er im Zuge der Amtshandlung durch die
Beamten
nicht darauf hingewiesen worden sei, daß er das Recht hätte,
eine
Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu
verlangen. Es bestehe kein vernünftiger Grund, warum er angesichts
der doch knapp positiven Alkoprobe auf diese Möglichkeit hätte
verzichten sollen. Es werde von den Beamten nicht angeführt, warum
und mit welchen Worten er die Blutuntersuchung abgelehnt hätte.
Tatsächlich sei er auf eine derartige Möglichkeit nicht hingewiesen worden. Die Beamten hätten nur gesagt, daß dies nichts bringe. Nunmehr führe die Behörde aus, die Beamten seien nach Beendigung der Amtshandlung zur Veranlassung einer Blutabnahme nicht verpflichtet gewesen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Wie sich aus der Anzeige ergebe, sei die zwangsweise Abstellung des Fahrzeuges veranlaßt worden. Diese Abstellung könne wohl erst nach Durchführung des Alkomattestes veranlaßt worden sein, da vor dieser Alkoprobe ja eine Alkoholisierung nicht festgestanden sei. Da aber von den einschreitenden Gendarmeriebeamten nach Durchführung des Alkomattestes noch die zwangsweise Abstellung des Fahrzeuges veranlaßt und er zu seinem Fahrzeug zurückgebracht worden sei, was sicherlich nicht aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen der Amtshandlung
geschehen sei, sei die Amtshandlung noch nicht beendet gewesen und hätten die Beamten seine Vorführung zur Blutabnahme auf sein Verlangen veranlassen müssen. Selbst die einschreitenden Gendarmeriebeamten würden zugestehen, daß er bei Rückkehr zu seinem PKW und nach einer kurzen Besprechung mit Herrn die Vorführung zu einem Arzt zwecks Blutabnahme verlangt hätte. Generell würden sich die Ausführungen der Beamten dahingehend widersprechen, als beide angeben würden, er hätte die Durchführung einer Blutabnahme
abgelehnt, in der Anzeige jedoch vermerkt sei, daß eine Blutabnahme trotz Belehrung nicht verlangt worden sei.
Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hielt sein
Berufungsvorbringen aufrecht und erklärte bei seiner Einvernahme,
daß
er Herrn gegen 03 00 Uhr in der -Bar getroffen hätte.
Herr hätte ihn gebeten, ihn nach Hause zu bringen. Herr
hätte ihn auf einen Ralph (Cappy-Rum gespritzt) eingeladen.
Er hätte dieses Getränk schnell konsumiert und seien sie dann zu
seinem Fahrzeug, das vor seiner Wohnung geparkt gewesen sei,
gegangen. Er hätte Herrn nach Hause gebracht. Eine Bekannte
sei mitgefahren. Sie hätten sich im Fahrzeug unterhalten und seien
langsam durch Neusiedl gefahren. Im Bereich des Gendarmeriepostens
Neusiedl/See hätte sich damals eine Baustelle, die mit roten
Blinklichtern abgesichert gewesen sei, befunden. Im Bereich
Triftgasse 34, er sei bereits im Stehenbleiben gewesen, sei er von
den Gendarmeriebeamten angehalten worden. Der Anhalteort sei in etwa
100 m vom Wohnhaus des Herrn entfernt. Die Beamten hätten
ihm zuerst vorgehalten, ein Haltezeichen mißachtet und die
Geschwindigkeit überschritten zu haben. Dann hätten sie ihn nach
seinem Alkoholkonsum gefragt, und er hätte angegeben, vor ca. 5
Stunden ein Seidel Bier und knapp vor Beginn der Fahrt einen Ralph
getrunken zu haben. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, auf den
Gendarmerieposten mitzukommen. Herr hätte ihm gesagt, er
möge eine Untersuchung beim Amtsarzt verlangen, da er nicht
alkoholisiert sei. Er hätte jedoch auf den Posten mitkommen müssen.
Der Alkomat hätte ein Ergebnis von 0,49 mg/l Atemluft erbracht, und hätte er gedacht, daß die Sache somit erledigt sei. Die Beamten hätten ihn jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ergebnis mit zwei zu multiplizieren sei, um das Ergebnis in Promille zu erhalten. Er sei zu seinem Fahrzeug zurückgebracht worden und gemeinsam mit seiner Bekannten, die im selben Haus wie er gewohnt hätte, nach Hause
gebracht worden. Vor seinem Haus hätte er die Beamten gefragt, ob er nicht zum Amtsarzt gebracht werden könne und hätten sie ihm geantwortet, daß er sich das früher hätte überlegen müssen.
Am Gendarmerieposten hätte er eine Blutabnahme nicht verlangt,
weil
darüber nach dem Alkotest gar nicht mehr gesprochen worden sei.
Die
Funktionsweise des Alkomat sei ihm vor Durchführung des Testes
erklärt worden.
Auf Befragen seines Rechtsvertreters bemerkte der
Berufungswerber,
daß er auf sein Recht eine Blutabnahme zu verlangen, von den
Beamten
nicht hingewiesen worden sei. Das Fahrzeug sei in etwa 100 m
Entfernung vom Wohnhaus des Herrn eingeparkt gewesen. Dort
sei es auch so stehengeblieben. Auf sein Ersuchen sei er von den Beamten gemeinsam mit seiner Bekannten nach Hause gebracht worden.
Der Meldungsleger, Insp , erklärte, nachdem ihm seine vor der
erstinstanzlichen Behörde getätigte Zeugenaussage verlesen wurde,
daß
diese Aussage richtig sei und erhob sie neuerlich zu seiner
Aussage.
Weiters stellte er fest, daß immer eine Belehrung des Probanden
über
die Blutabnahme bei Durchführung eines Alkomattestes gemacht
werde.
Dies sei im Anzeigenformular auch vorgesehen. Ob der
Berufungswerber
beim Verlassen des Fahrzeuges nach dem Nachhausebringen noch
eine
Blutabnahme gefordert hätte, wisse er nicht mehr. Er könne sich
nicht
mehr erinnern.
Der Zeuge, Insp , erklärte nach Verlesen ebenfalls seine
ursprüngliche Zeugenaussage für richtig und erhob sie zu
seiner
Aussage. Er stellte fest, daß auch jetzt noch nach jedem
positiven
Alkotest der Proband aufmerksam gemacht werde, daß zu seiner
eigenen
Beweissicherung die Möglichkeit einer Blutabnahme bestehe.
Damals
sei Herr vom Kollegen ebenfalls auf die Möglichkeit
einer
Blutabnahme aufmerksam gemacht worden. Soweit er sich erinnern
könne,
hätte Herr , nachdem sie den Berufungswerber zum Fahrzeug
zurückgebracht hätten, eine Blutabnahme zur Sprache gebracht. Herr
selbst hätte nach dem Nachhausebringen seiner Erinnerung nach keine Blutabnahme mehr verlangt.
Herr stellte als Zeuge fest, daß er den
Berufungswerber,
der ein guter Freund von ihm sei, ersucht hätte, ihn nach Hause
zu
bringen. Sie hätten gemeinsam in der -Bar ein Getränk
konsumiert
und seien zum Fahrzeug des Herrn gegangen. Eine Bekannte
sei
mit gewesen. Sie seien langsam durch Neusiedl gefahren und in
die
Kalvarienbergstraße eingebogen. Er hätte die Gendarmeriebeamten
vor
dem Bezirksgericht nicht gesehen. Am Beginn der Triftgasse hätte
Herr
zu ihm gesagt, daß die Gendarmerie mit Blaulicht hinter ihm
fahre. Er hätte ihn aufgefordert, stehenzubleiben. Herr hätte
das
Fahrzeug abgestellt und sei von den Gendarmeriebeamten
aufgefordert
worden, auf den Posten mitzukommen. Was ihm genau vorgeworfen
worden
sei, wisse er nicht mehr. Nach etwa einer Viertelstunde sei Herr
von den Beamten wieder zu seinem Fahrzeug gebracht worden, und
hätte
er ihm mitgeteilt, daß er 0,49 mg/l Atemluft beim Alkotest
erzielt
hätte. Er hätte noch gemeint, daß die Sache dann in Ordnung sei,
worauf ihn Herr aufmerksam gemacht hätte, daß das Ergebnis mit
zwei zu multiplizieren sei. Da er nicht hätte glauben können, daß
Herr alkoholbeeinträchtigt sei, hätte er ihn aufgefordert, eine
Vorführung zum Amtsarzt zu verlangen. Dies sei von den Beamten mit
dem Hinweis, daß dies nur teurer käme, abgelehnt worden. Er hätte zu
den Beamten noch gesagt, daß dies die Sache von Herrn sei, aber
der Beamte hätte eine Vorführung zum Amtsarzt abgelehnt. Er sei
anschließend nach Hause gegangen. Hätte er den Eindruck gehabt, daß
Herr betrunken sei, hätte er ihn nicht ersucht, ihn nach Hause
zu
bringen.
Auf Befragen des Rechtsvertreters erklärte der Zeuge weiters, daß
er
nicht wisse, ob Herr das letzte Getränk in der -Bar
schnell
ausgetrunken hätte. Nachdem Herr zum Fahrzeug
zurückgebracht
worden sei, und er ihn ersucht hätte, sich dem Amtsarzt vorführen
zu
lassen, sei Herr damit einverstanden gewesen. Dies hätte sich
in
einem Gespräch zu dritt mit einem Beamten und Herrn
abgespielt.
Er könne sich nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr an den
genauen
Gesprächsinhalt erinnern.
Der Berufungswerber hielt seine Anträge in der Berufung
aufrecht.
Darüber wurde folgendes erwogen:
Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden
Gendarmeriebeamten ergibt, wurde der Beschuldigte nach positivem Verlauf des Alkotestes noch am Gendarmerieposten über die Möglichkeit
einer freiwilligen Blutabnahme belehrt. Der Berufungswerber lehnte jedoch eine derartige Blutabnahme ab. Zur Belehrung durch die Gendarmeriebeamten ist festzustellen, daß diese tatsächlich aus Gefälligkeit erfolgte, da die Beamten nicht dazu verpflichtet sind, im Zuge einer Atemluftprobe rechtliche Aufklärungen zu erteilen (VwGH
vom 17 07 1987, Zl 87/03/0128; vom 25 11 1987, Zl 87/03/0173). Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker ist es zuzumuten, daß er die Vorschriften der StVO 1960 kennt und es daher einer rechtlichen Aufklärung durch Beamte der Straßenaufsicht nicht bedarf. Der Berufungswerber kann sich somit nicht erfolgreich auf ein unverschuldetes Nichtwissen der Straßenverkehrsvorschriften bzw auf eine falsche Aufklärung durch die Beamten berufen.
Für die Behörde besteht weiters keine begründete Veranlassung an
der
Richtigkeit der Aussagen der Gendarmeriebeamten zu zweifeln, die
ihre
Aussagen im Gegensatz zum Berufungswerber unter der Strafdrohung
des
§ 289 StGB machen, während es dem Berufungswerber freisteht,
seine
Verteidigung so zu wählen, daß er möglichst Straffreiheit erlangt.
Es
spricht daher die innere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit
der
Zeugenaussagen.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, es hätte kein vernünftiger
Grund
bestanden, bei diesem knappen Alkomatergebnis auf eine Blutabnahme
zu
verzichten, ist festzustellen, daß der Grund - sei er nun
vernünftig
oder nicht - warum der Berufungswerber eine Blutabnahme
ablehnte,
ohne Bedeutung für die Behörde ist. Die Ansicht des
Berufungswerbers,
daß das Alkomatergebnis nur knapp positiv gewesen sei, kann von
der
Behörde keinesfalls geteilt werden, wurde doch der gesetzliche
Grenzwert von 0,4 mg/l Atemluft um mehr als 20 % überschritten.
Ebenso ist der Wortlaut, ob der Berufungswerber nun eine
Blutabnahme
ablehnte oder nicht verlangte, für die Behörde unwesentlich und
wird
darin kein Widerspruch zwischen der Anzeige und den
zeugenschaftlichen Aussagen der Beamten gesehen, zumal das Ergebnis das gleiche ist: eine Blutabnahme wurde nicht durchgeführt.
Der Behauptung des Zeugen , bei Rückkehr des
Berufungswerbers
zum Fahrzeug diesem angeraten zu haben, doch eine Blutabnahme zu
verlangen, ist zu erwidern, daß die Amtshandlung den Alkotest
betreffend mit der positiven Ablegung des Tests und der daraufhin
erfolgten Ablehnung einer Blutabnahme für die Beamten sehr wohl als
beendet anzusehen war. Gleiches gilt für die Behauptung des
Berufungswerbers vor Verlassen des Gendarmeriefahrzeuges beim
Nachhausebringen eine Blutabnahme verlangt zu haben. Festzuhalten
ist
in diesem Zusammenhang, daß es dem Berufungswerber unbenommen war,
von sich aus einen Arzt zwecks Blutabnahme aufzusuchen, um den
Alkomattest zu entkräften.
Selbst wenn also zu den obgenannten Zeitpunkten eine Blutabnahme
verlangt wurde, was von den Beamten nicht bestätigt wurde, mußten die
Beamten auf dieses Verlangen nicht mehr eingehen. Daß der Berufungswerber noch zu seinem Fahrzeug zurück und nach Hause gebracht wurde, stellt tatsächlich eine Gefälligkeit der Beamten und keine Verpflichtung ihrerseits dar.
Die zwangsweise Abstellung des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt
steht
mit der Durchführung des Alkomattestes wohl in mittelbarem,
jedoch
nicht in unmittelbarem Zusammenhang und kann daraus nicht
abgeleitet
werden, daß die Amtshandlung betreffend den Alkomattest noch
nicht
abgeschlossen gewesen ist. Dazu ist noch zu bemerken, daß der
Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung entgegen seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich erklärte, das Fahrzeug, nachdem er zurückgebracht worden sei, nicht mehr bewegt zu haben. Das Berufungsvorbringen, der Berufungswerber hätte in Anwesenheit der Gendarmeriebeamten nach dem Zurückbringen sein Fahrzeug noch gelenkt,
sodaß die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist daher hinfällig.
Der Feststellung des Zeugen , für ihn sei der
Berufungswerber
nicht alkoholisiert gewesen, ist entgegenzuhalten, daß dies
seiner
subjektiven Meinung nach durchaus Geltung haben mag, für die
Behörde
ist aber das objektive Ergebnis des Alkomattestes, wonach der
Berufungswerber einen Atemalkoholgehalt von 0,49 mg/l Atemluft aufwies von entscheidender Bedeutung.
Im übrigen ist anzumerken, daß die Aussage des Berufungswerbers
und
die Aussage des von ihm nominierten Zeugen nicht
übereinstimmen. Während der Berufungswerber behauptete, der Zeuge
hätte ihn bereits vor seiner Fahrt zum Gendarmerieposten
aufgefordert, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, erklärte der
Zeuge selbst, erst nach dem Wiedereintreffen des Berufungswerbers
beim Fahrzeug nach erfolgtem Alkomattest den Berufungswerber dazu
aufgefordert zu haben. Die Aussage des Zeugen stimmt auch
mit der Aussage des Zeugen überein.
Diese Widersprüchlichkeit ist zwar für den Ausgang des Verfahrens an sich bedeutungslos, ist aber der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers
im allgemeinen abträglich.
Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse
sowie das Interesse, daß nur geistig und körperlich geeignete Personen als Lenker von Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 10 000,--; Vermögen: PKW, Betriebsvermögen eines Schuhservice und Schlüsseldienstes ; Sorgepflichten: 3 minderjährige Kinder).
Unter Bedachtnahme auf die obigen Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe selbst unter Berücksichtigung des vorliegenden Milderungsgrundes als angemessen anzusehen. Die Verhängung der Mindeststrafe erscheint im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt, da eine Strafe geeignet sein muß, den Berufungswerber
von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Aus ungünstigen Einkommensverhältnissen allein folgt nicht schon, daß ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH vom 15 05 1991, Zl 90/02/0204).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.