RS UVS Burgenland 1995/09/05 02/03/95081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
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Rechtssatz

Die Amtshandlung betreffend einen Alkomattest ist mit der positiven Ablegung des Tests und der daraufhin erfolgten Ablehnung einer Blutabnahme als beendet anzusehen. Einem später erfolgten Begehren des Probanden auf Durchführung einer Blutabnahme muß daher seitens der einschreitenden Beamten nicht mehr nachgekommen werden.

Schlagworte
Alkomattest, Ende der Amtshandlung, späteres Begehren auf Blutabnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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