1 Mit Bescheid vom 20. September 2018 entzog die Revisionswerberin der Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins (durch tschechische Polizeibeamte) am 17. Juni 2018, ordnete die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entziehungsdauer an und forderte die Mitbeteiligte auf, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von K... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs10StVO 1960 §5 Abs9StVO 1960 §5 Abs9aVwRallg Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2019/11/0007 E 23.02.2021
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen der StVO 1960 kann ein Lenker von den Organen der Straßenaufsicht, wenn sich auf Grund eines Speichelvortests die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift ergi... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs10;StVO 1960 §5 Abs9;StVO 1960 §5 Abs9a idF 2005/I/052;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung... mehr lesen...