RS Vwgh 2020/2/25 Ro 2019/11/0006

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs9a
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0007 E 23.02.2021

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen der StVO 1960 kann ein Lenker von den Organen der Straßenaufsicht, wenn sich auf Grund eines Speichelvortests die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift ergibt (§ 5 Abs. 9a StVO 1960), zu einem Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen hat (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Voraussetzung einer Blutabnahme ist gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (vgl. AB 1210 BlgNR XXI. GP 2).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110006.J03

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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