RS Vwgh 2018/5/2 Ra 2018/02/0134

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs10;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §5 Abs9a idF 2005/I/052;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020134.L01

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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