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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020134.L01Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018