Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn H F mit Straferkenntnis vom 2.7.1991 zu Zl xx, schuldig, als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W xx am 18.10.1990 um 16,00 Uhr im Gemeindegebiet V von der A-x bei Kilometer 5,7 über eine Straßenböschung auf einen Feldweg in Richtung xx abgefahren zu sein, obwohl es sich hiebei um keine gekennzeichnete Autobahnabfahrt handelt und demnach eine Verwaltungsübertretung gemäß §46 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3a StVO... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkehrsstau auf der Autobahn, welcher unfallbedingt eingetreten ist und bereits 3 bis 4 km zurückreicht, begründet keine Notstandssituation, zumal ein Stau um 16,00 Uhr auf einer Autobahn in der unmittelbaren Nähe von Wien eine durchaus normale Alltagssituation darstellt und außerdem keine konkreten Gefahrenmomente geltend gemacht werden konnten. mehr lesen...