RS UVS Niederösterreich 1992/05/14 Senat-MD-91-053

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Veröffentlicht am 14.05.1992
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Rechtssatz

Ein Verkehrsstau auf der Autobahn, welcher unfallbedingt eingetreten ist und bereits 3 bis 4 km zurückreicht, begründet keine Notstandssituation, zumal ein Stau um 16,00 Uhr auf einer Autobahn in der unmittelbaren Nähe von Wien eine durchaus normale Alltagssituation darstellt und außerdem keine konkreten Gefahrenmomente geltend gemacht werden konnten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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