Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen T-. am 23.04.2001 um 07.48 Uhr in Innsbruck, Höttinger Auffahrt, Kreuzung Höttinger Au, Richtung Süden, das Lichtzeichen ?Halt? (rotes Licht) missachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 06.05.1996, um 10.46 Uhr, in Rosental a.d.K., B 70, Höhe StrKm 34.850 (in Richtung B 70) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ST 346928 (PKW) das Lichtzeichen "HALT" (rotes Licht) mißachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verpflichtung, die (Rotlicht nach § 38 Abs 5 StVO anzeigende) Ampel mit Richtungspfeilen auszustatten, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn zwei geradeausführende Fahrstreifen und eine Linksabbiegespur mit einer durchgehenden Haltelinie vorhanden ist. Schlagworte Ampel Rotlicht Lichtzeichen Fahrstreifen Richtungspfeile Spurensignalisation mehr lesen...