Rechtssatz: Verständigt der Beschuldigte nach Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung im Zuge eines Verkehrsunfalles um 2.00 Uhr nachts die nächste Gendarmeriedienststelle erst um 13.30 Uhr vormittags des gleichen Tages, so ist dies nicht als Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" zu beurteilen und begründet daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates handelt es sich bei einer Person, die für einen Privatbetrieb die Ein- und Ausfahrt zu einem privaten Parkplatz regelt, nicht um eine Einrichtung auf Regelung und Sicherung des Verkehrs. Zum anderen ergibt sich aus dem Strafakt nicht, daß die gegenständliche Person die erwähnte Regelungstätigkeit im Auftrag der zuständigen Behörde oder mit deren Bewilligung vorgenommen hätte. mehr lesen...