Nach Auffassung des Verwaltungssenates handelt es sich bei einer Person, die für einen Privatbetrieb die Ein- und Ausfahrt zu einem privaten Parkplatz regelt, nicht um eine Einrichtung auf Regelung und Sicherung des Verkehrs. Zum anderen ergibt sich aus dem Strafakt nicht, daß die gegenständliche Person die erwähnte Regelungstätigkeit im Auftrag der zuständigen Behörde oder mit deren Bewilligung vorgenommen hätte.