Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 29a StVO, betreffend die Nichtermöglichung des unbehinderten und gefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch Kinder, ist die Feststellung, daß der Lenker in der Lage war, zu erkennen, daß ein Kind die Fahrbahn überquert oder überqueren will. Schlagworte Kind Fahrbahn überqueren Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.7.1997, GZ III/S-26.126/95, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.10.1995, um ca. 13.20 Uhr in Graz 15, Steinbergstraße in Höhe Haus 27, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen G-70 WYB, einem Kind, daß die Fahrbahn überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, wobei es zum gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen sei. Weg... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das Verhalten des Beschuldigten (Nichtanhalten vor einem Schutzweg, auf dem sich Kinder befanden) nicht eine Übertretung des §29a Abs1 StVO, sondern des §9 Abs2 StVO darstellt. Die letztgenannte Bestimmung ist hinsichtlich des Verhaltens von Fahrzeuglenkern im Bereich von Schutzwegen die speziellere. Der §29a Abs1 StVO (im III. Abschnitt der StVO über ,Bevorzugte Straßenbenützer") enthält zusätzlich zu den Fahrregeln des II. Ab... mehr lesen...