Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 29a StVO, betreffend die Nichtermöglichung des unbehinderten und gefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch Kinder, ist die Feststellung, daß der Lenker in der Lage war, zu erkennen, daß ein Kind die Fahrbahn überquert oder überqueren will.