Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das Verhalten des Beschuldigten (Nichtanhalten vor einem Schutzweg, auf dem sich Kinder befanden) nicht eine Übertretung des §29a Abs1 StVO, sondern des §9 Abs2 StVO darstellt. Die letztgenannte Bestimmung ist hinsichtlich des Verhaltens von Fahrzeuglenkern im Bereich von Schutzwegen die speziellere. Der §29a Abs1 StVO (im III. Abschnitt der StVO über ,Bevorzugte Straßenbenützer") enthält zusätzlich zu den Fahrregeln des II. Abschnittes der StVO (dazu gehört auch der §9 Abs2) ergänzende Regelungen zum Schutz der Kinder und hat insbesondere für das Überqueren der Fahrbahn durch Kinder außerhalb von Schutzwegen Bedeutung.