Entscheidungsgründe: Am 11. 4. 2005 ereignete sich im Ortsgebiet von Ennsdorf auf der „alten B 1" (in der Folge nur: B 1) auf Höhe der Kreuzung mit dem Leitenweg ein Verkehrsunfall, bei dem die damals 10 Jahre und 4 Monate alte Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn mit Rollerskates von dem von Kathrin V***** gelenkten PKW VW Golf, behördliches Kennzeichen *****, niedergestoßen wurde. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt. Die 6,8 m breite Fahrbahn der B 1 wird durch eine Leitli... mehr lesen...
Norm: StVO §3 CaStVO §29a
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte. Entscheidungstexte 2 Ob 44/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 1. 6. 2000 vormittags ereignete sich im Ortsgebiet von F* auf der B190 ein Verkehrsunfall, bei dem der am 16. 3. 1992 geborene und damals somit 8-jährige Kläger beim Überqueren der Fahrbahn als Fußgänger vom Erstbeklagten als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrades niedergestoßen und schwer verletzt wurde. Die damals trockene Asphaltstraße verläuft im Unfallbereich gerade und übersichtlich; sie ist ca 9 m breit und vers... mehr lesen...
Am 9. Jänner 1977 ereignete sich auf der Kreuzung Erzherzog-Eugen-Straße/Senn-Straße im Ortsgebiet von Innsbruck ein Verkehrsunfall, an dem die am 29. Juli 1968 geborene Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte mit seinem PKW beteiligt waren. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKW. Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 40 099 S samt Anhang an Schmerzensgeld und Krankenhauskosten... mehr lesen...
Norm: StVO §3 CaStVO §29aStVO §76 Abs4 III
Rechtssatz: Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig steh... mehr lesen...