RS OGH 1981/6/15 8Ob113/81, 2Ob225/02f, 2Ob44/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1981
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Norm

StVO §3 Ca
StVO §29a
StVO §76 Abs4 III

Rechtssatz

Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig stehenbleibt und dann wieder weitergeht; ob es dabei beaufsichtigt wird oder nicht, spielt keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 113/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 113/81
    Veröff: SZ 54/93 = ZVR 1982/342 S 291
  • 2 Ob 225/02f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f
    Auch; nur: Durch § 29 a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen. (T1)
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    nur: Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. (T2); Veröff: SZ 2008/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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