Norm
StVO §3 CaRechtssatz
Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig stehenbleibt und dann wieder weitergeht; ob es dabei beaufsichtigt wird oder nicht, spielt keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012