Norm
StVO §3 CaRechtssatz
Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124320Im RIS seit
29.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012