Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 2002/08/26 KUVS-396/2/2002

Rechtssatz: Ausnahmen von der Mautpflicht ergeben sich aus der Bestimmung des § 27 Abs 1 StVO. Nach § 27 Abs 1 StVO zählen auch private Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge zu den Fahrzeugen des Straßendienstes. Auch im Erlass des Bundesministers für Inneres, Zl. 61.201/165-II/20/99, ist festgehalten, dass Pannenfahrzeuge von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind. War das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug als Abschleppfahrzeug zu qualifizieren, so unterliegt die Benützung der Tau... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.08.2002

RS UVS Kärnten 1995/07/10 KUVS-1752-1753/14/94

Rechtssatz: Der "Ort der Begehung" ist dort gelegen, wo der Täter gehandelt hat. Begeht der Beschuldigte Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Südautobahn A-2 im Bereich der Stadtgemeinde A, so sind diese von der Bundespolizeidirektion A, jene Verwaltungsübertretungen, welche im Bereich der BH B begangen wurden, von dieser zu verfolgen und nicht durch die unzuständige BH C eines anderen Bundeslandes - bei Nichtvorliegen einer Abtretung nach § 29a VStG - bei der das Fahrzeug zugelassen i... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.07.1995

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