Ausnahmen von der Mautpflicht ergeben sich aus der Bestimmung des § 27 Abs 1 StVO. Nach § 27 Abs 1 StVO zählen auch private Abschleppfahrzeuge und Pannenhilfsfahrzeuge zu den Fahrzeugen des Straßendienstes. Auch im Erlass des Bundesministers für Inneres, Zl. 61.201/165-II/20/99, ist festgehalten, dass Pannenfahrzeuge von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind. War das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug als Abschleppfahrzeug zu qualifizieren, so unterliegt die Benützung der Tauernautobahn mit diesem Fahrzeug im gegenständlichen Fall nicht der Mautpflicht. (Einstellung des Verfahrens)