RS UVS Kärnten 1995/07/10 KUVS-1752-1753/14/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Der "Ort der Begehung" ist dort gelegen, wo der Täter gehandelt hat. Begeht der Beschuldigte Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Südautobahn A-2 im Bereich der Stadtgemeinde A, so sind diese von der Bundespolizeidirektion A, jene Verwaltungsübertretungen, welche im Bereich der BH B begangen wurden, von dieser zu verfolgen und nicht durch die unzuständige BH C eines anderen Bundeslandes - bei Nichtvorliegen einer Abtretung nach § 29a VStG - bei der das Fahrzeug zugelassen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten