Der "Ort der Begehung" ist dort gelegen, wo der Täter gehandelt hat. Begeht der Beschuldigte Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Südautobahn A-2 im Bereich der Stadtgemeinde A, so sind diese von der Bundespolizeidirektion A, jene Verwaltungsübertretungen, welche im Bereich der BH B begangen wurden, von dieser zu verfolgen und nicht durch die unzuständige BH C eines anderen Bundeslandes - bei Nichtvorliegen einer Abtretung nach § 29a VStG - bei der das Fahrzeug zugelassen ist (Einstellung des Verfahrens).