Rechtssatz: Nach § 26a Abs 1a StVO dürfen die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse befahren. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich war. Somit war im konkreten Fall lediglich zu prüfen, ob beim entsprechend ausgestatteten Kraftfahrzeug ei... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.04.2005, Zahl: III/S-19.137/04, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 12.05.2004 um 07.45 Uhr in G, P gegenüber Nr 94 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert. 2.) den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse mit dem Zusatz ausgenommen Radfahrer und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen m... mehr lesen...