Entscheidungsgründe: Am 7. 7. 1986 war Josef G***** Lenker eines LKW, der einen schweren Anhänger zog, er hatte im Stadtgebiet von Wels mehrere Zustellungen durchzuführen. Da ihm die Örtlichkeiten bei den einzelnen Unternehmen nicht bekannt waren, entschloß er sich, den Anhänger auf der H*****-Straße abzustellen und nach den Zustellfahrten wieder abzuholen. Gegen 16 Uhr stellte er den Anhänger unmittelbar am rechten Fahrbahnrand der genannten Straße derart ab, daß der Anhänger maxim... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §23 Abs6
Rechtssatz: Zwischen einem Verstoß gegen § 23 Abs 6 StVO und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Fahrzeug an die Rückseite des abgestellten Anhängers stößt, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Entscheidungstexte 2 Ob 19/91 Entscheidungstext OGH 29.05.1991 2 Ob 19/91 Veröff: ZVR 1992/7 S 20 ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs6StVO §73
Rechtssatz: Verpflichtung, beim Abstellen eines Handwagens auf einer Marktfläche, somit auf einer Fläche, auf der mit ständigem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, in gleicher Weise Vorkehrungen zu treffen, wie dies der Gesetzgeber im § 23 Abs 6 letzter Satz StVO beim Aufstellen unbespannter Fuhrwerke (- und um ein solches handelt es sich bei dem Handwagen) auf der Fahrbahn zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vorgeschr... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs6 Satz2
Rechtssatz: Das Stehenlassen eines Anhängers ohne ziehendes Fahrzeug auf der Straße im Sinne des § 23 Abs 6 Satz StVO ist nur dann zulässig, wenn ein Beladevorgang oder Entladevorgang auf der Straße stattgefunden hat. Entscheidungstexte 2 Ob 136/68 Entscheidungstext OGH 14.06.1968 2 Ob 136/68 Veröff: SZ 41/73 ... mehr lesen...