Begründung: Der Kläger wurde am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einer kurvenreichen Straße im Freilandgebiet, wobei die Fahrbahn im Unfallbereich 5,7 m breit und in der Mitte mit einer Leitlinie versehen war. Nach dem Besuch einer Diskothek hatten sich der Kläger, der Erstbeklagte und ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 17. 1. 2001 ereignete sich auf dem Obdorfweg im Gemeindegebiet von Bludenz ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Fußgängerin verletzt wurde. Die Fahrbahn des Obdorfweges weist eine Breite von 5 m auf, in Gehrichtung der Klägerin links schließt sich ein 2,55 m breiter Gehsteig an, der anschließend von einer Mauer begrenzt wird. Ein Gehsteig ist auf der rechten Seite (in Gehrichtung der Klägerin) nicht vorhanden. Auf Höhe des Hauses Obdorfweg 40 war auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 26.5.1985 verschuldete Werner H*** als Halter und Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem österreichischen Kennzeichen T 80.867 auf der Bundesautobahn Salzburg-München auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Km 122,5 (Gemeinde Piding/Berchtesgadenerland) einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und als Fahrgast in diesem Fahrzeug mitfuhr, schwer verletzt wurde. We... mehr lesen...
Norm: dStVO §21adStVO §23
Rechtssatz: Die Fürsorgepflicht des Fahrers nach § 23 Abs 1 zweiter Satz dStVO tritt im allgemeinen hinter der Verpflichtung des Beifahrers zum Selbstschutz zurück, da dieser selbst Normadressat des § 21a dStVO ist. Entscheidungstexte 2 Ob 59/89 Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 59/89 Veröff: ZVR 1991/161 S 381 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 5. November 1984, U 426/84-10, schuldig gesprochen, am 20. Juli 1984 als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes (St 111.354) auf der Bundesstraße 65 im Bereich der Kilometermarke 34,4 in Untergroßau im Gemeindegebiet Sinabelkirchen durch mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn die innerhalb des rechten Fahrbahnrandes auf dem stehenden Motorfahrrad Puch Maxi L (St ... mehr lesen...
Norm: StVO §23
Rechtssatz: Auch bezüglich der in § 23 Abs 2 StVO vorgesehenen platzsparenden Schrägaufstellung einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand gilt die Grundregel des Abs 1, daß durch die Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf. Entscheidungstexte 2 Ob 48/89 Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 48/89 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §23
Rechtssatz: Sowohl § 23 Abs 1 als auch § 23 Abs 2 StVO stellen Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des Folgeverkehrs dar. Entscheidungstexte 8 Ob 119/79 Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 119/79 8 Ob 200/80 Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 200/80 ... mehr lesen...
Das Bundespolizeikommissariat Wels erließ auf Grund des § 11 PresseG die Verordnung vom 11. August 1967, Zl P-4157, die im Amtsblatt der Stadt Wels 1967/5 kundgemacht wurde und am 1. September 1967 in Kraft trat. Hiedurch wurde angeordnet, daß das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten des Stadtgebietes von Wels nur an bestimmten Stellen erfolgen dürfe. Mit Vertrag vom 28. Juni 1973 übertrug die klagende Partei, die Stadt Wels, der Firma W Gesellschaft m. b. H... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §288StVO §2 Abs1 Z1StVO §23
Rechtssatz: Das Parken von Fahrzeugen auf öffentl. Straßen stellt keine Verletzung des Gemeingebrauchs dar, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Das Parken von fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkeh... mehr lesen...
Norm: StVO §23
Rechtssatz: Die durch § 23 StVO getroffene Regelung des Haltens und Parkens bezweckt generell nicht nur die bestmögliche Ausnützung vorhandener Flächen zum Halten und Parken, sondern auch die Leichtigkeit und Sicherheit des vorbeiflutenden Verkehrs. Entscheidungstexte 8 Ob 123/74 Entscheidungstext OGH 18.06.1974 8 Ob 123/74 Veröff: ZVR 1975/72 S 110 ... mehr lesen...
Norm: StVO §23StVO §24
Rechtssatz: Die Beschädigung eines entgegen den Bestimmungen der §§ 23 und 24 StVO 1960 haltenden Fahrzeuges durch ein anderes Fahrzeug kann nicht als atypische Folge eines Verstoßes gegen die zitierten Bestimmungen angesehen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 97/72 Entscheidungstext OGH 07.09.1972 2 Ob 97/72 Veröff: ZVR 1974/5 S 4 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 F3StVO §23
Rechtssatz: Ein Lastkraftwagen, der auch ohne Zündschlüssel gestartet werden kann, ist durch Abschließen der Türen des Führerhauses gegen unbefugte Benützung zu sichern. Entscheidungstexte 11 Os 1/62 Entscheidungstext OGH 01.03.1962 11 Os 1/62 Veröff: ZVR 1962/288 S 316 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...