Norm
ABGB §287Rechtssatz
Das Parken von Fahrzeugen auf öffentl. Straßen stellt keine Verletzung des Gemeingebrauchs dar, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Das Parken von fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009815Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_004