RS OGH 1989/5/23 2Ob48/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

StVO §23

Rechtssatz

Auch bezüglich der in § 23 Abs 2 StVO vorgesehenen platzsparenden Schrägaufstellung einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand gilt die Grundregel des Abs 1, daß durch die Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075036

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_0020OB00048_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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