Norm
StVO §23Rechtssatz
Auch bezüglich der in § 23 Abs 2 StVO vorgesehenen platzsparenden Schrägaufstellung einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand gilt die Grundregel des Abs 1, daß durch die Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075036Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0020OB00048_8900000_001