Norm: StVO §18 Abs1StVO §21
Rechtssatz: Mit einem Fahrstreifenwechsel eines im benachbarten Fahrstreifen auf gleicher Höhe befindlichen Fahrzeuges muß allein deshalb, weil das andere Fahrzeug blinkt, nicht gerechnet werden; ein jähes Bremsen wird in diesem Fall objektiv durch die Verkehrssicherheit nicht erfordert (wohl aber Berücksichtigung der Schrecksituation bei der Verschuldensabwägung zwischen dem jäh Bremsenden und dem Auffahrenden). ... mehr lesen...
Norm: StVO §21
Rechtssatz: Alleinverschulden des auffahrenden, unaufmerksamen Personenkraftwagenlenkers, wenn der voranfahrende Personenkraftwagen zwar jäh, aber nicht überraschend abgebremst wird. Entscheidungstexte 2 Ob 24/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 24/82 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: StVO §18StVO §21
Rechtssatz: Ein Kraftfahrer muß bei seiner Fahrweise grundsätzlich auch allfällige nicht außergewöhnliche Ausstattungsunterschiede (Bremsverstärker) berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 127/81 Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 127/81 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StVO §20 IB2StVO §20 IEStVO §21
Rechtssatz: Das durch grob verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers veranlaßte abrupte Bremsen auf schneeglatter, noch dazu abfallender Fahrbahn ist ein fahrtechnischer Fehler, für den ein Kraftfahrzeug - Lenker nur dann nicht verantwortlich ist, wenn er von einem plötzlich in seiner Fahrlinie in derart bedrohender Nähe entgegenkommendem Fahrzeug überrascht wird, daß ein ü... mehr lesen...
Norm: StVO §21StVO §68
Rechtssatz: Auch der Lenker eines Mopeds ist verpflichtet, die Absicht der Geschwindigkeitsverminderung durch Hochheben einer Hand anzuzeigen. Entscheidungstexte 2 Ob 281/60 Entscheidungstext OGH 08.07.1960 2 Ob 281/60 Veröff: ZVR 1961/71 S 60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0... mehr lesen...