RS OGH 1983/7/12 2Ob137/83

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Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

StVO §18 Abs1
StVO §21

Rechtssatz

Mit einem Fahrstreifenwechsel eines im benachbarten Fahrstreifen auf gleicher Höhe befindlichen Fahrzeuges muß allein deshalb, weil das andere Fahrzeug blinkt, nicht gerechnet werden; ein jähes Bremsen wird in diesem Fall objektiv durch die Verkehrssicherheit nicht erfordert (wohl aber Berücksichtigung der Schrecksituation bei der Verschuldensabwägung zwischen dem jäh Bremsenden und dem Auffahrenden).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 137/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 137/83
    Veröff: ZVR 1984/269 S 276

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074270

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0020OB00137_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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