Norm
StVO §18 Abs1Rechtssatz
Mit einem Fahrstreifenwechsel eines im benachbarten Fahrstreifen auf gleicher Höhe befindlichen Fahrzeuges muß allein deshalb, weil das andere Fahrzeug blinkt, nicht gerechnet werden; ein jähes Bremsen wird in diesem Fall objektiv durch die Verkehrssicherheit nicht erfordert (wohl aber Berücksichtigung der Schrecksituation bei der Verschuldensabwägung zwischen dem jäh Bremsenden und dem Auffahrenden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074270Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0020OB00137_8300000_001