IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des AB AA, geboren XY, AD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 14.12.2017, Zahl XXX-2016, z u R e c h t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.06.2018 Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §99 Abs3 litaStVO 1960 §20 Abs2
Rechtssatz: Zu berücksichtigen ist, dass das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsübertretung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 ist (vgl VwGH 2001/03/0150). Im
Spruch: des Straferkenntnisses braucht das Ausmaß der Geschwindigkeitsübersc... mehr lesen...