Entscheidungsdatum
27.06.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs3 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des AB AA, geboren XY, AD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 14.12.2017, Zahl XXX-2016,
z u R e c h t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe „bei Feststellung mit Messgeräten um 58 km/h“ durch das Wort „erheblich“ ersetzt wird, der Satz „Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ entfällt, die Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960“ zu lauten hat, die verhängte Geldstrafe auf € 130,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden und der gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 13,00 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 23.09.2016, 15:13 Uhr
Ort der Begehung: Mittersill, Felbertauernstraße, P 1, Str.-KM 023,400
Richtung: Lienz
Fahrzeug: Motorrad, ZZ (A)
? Sie haben als Lenker die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
? Übertretung gemäß
§ 20(2) Straßenverkehrsordnung
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: § 99(2e) Straßenverkehrsordnung Euro 350,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 78 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 35,00
Gesamtbetrag: Euro 385,00
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.1.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.12.2017, Zahl XXX-2016 durch meinen ag. Vertreter Dr. AH AG, Rechtsanwalt, AJ, welchem dieses Straferkenntnis am 18.12.2017 zugestellt wurde demnach, innerhalb offener Frist
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
Durch das angefochtene Straferkenntnis bzw. durch das von der belangten Behörde nicht durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde ich insbesondere in meinem subjektiv öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Ich fechte daher das erwähnte Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange nach an. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und materielle (inhaltliche) Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung Verfahrensvorschriften.
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über mich eine Verwaltungsstrafe von € 350,00 verhängt und zwar mit der Begründung, dass ich eine Übertretung gem. § 20 (2) StVO begangen hätte und zwar dadurch, dass ich als Lenker die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 58 km/h überschritten hätte.
Die Begründung für diesen Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses besteht im Wesentlichen und ausschließlich darin, dass nach Auffassung der erkennenden Behörde die Polizeibeamten sämtliche Verwendungsbestimmungen bei der gegenständlichen Messung eingehalten hätten und auch der Standort hierfür geeignet war.
Insbesondere sei, obwohl das Kennzeichen des Motorrades nicht komplett abgelesen werden konnte, eine Verwechslung auszuschließen und sei auch das Messprotokoll sowie der Eichschein des Messgerätes durch die Beamten vorgelegt worden sowie überhaupt sämtliche Vorschriften eingehalten worden seien.
2. Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Wie dem angefochten Straferkenntnis auf Seite 2 zu entnehmen ist, kommt die Behörde gemäß ihren eigenen Angaben zu diesem Ergebnis aufgrund der in 7 Punkten angeführten Beweismittel.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ich sowohl in meinem Einspruch als auch in meinen Stellungnahmen vom 30.01. und 22.03.2017 entsprechende Beweisanträge gestellt habe und zwar zur Erforschung der materiellen Wahrheit.
Insbesondere habe ich die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Hinzuziehung eines KFZ-Sachverständigen sowie die Einvernahme des Zeugen BD BC und meine Einvernahme ausdrücklich beantragt. Weiters die Einvernahme der 'messenden' Beamten PI MM und PI NN im Rahmen dieser an Ort und Stelle durchzuführenden Verhandlung; dies auch zur Wahrung meines Fragerechts.
Wie in meiner Stellungnahme vom 22.03.2017 angeführt, wäre die Durchführung bzw. Aufnahme dieser Beweismittel notwendig gewesen, da ohne konkrete Verfahrens- bzw. Ermittlungsergebnisse betreffend die Position von wo aus die Messungen durchgeführt wurden und deren Abklärung, ob diese Position überhaupt zu richtigen Messergebnissen führen konnte, die Erforschung der materiellen Wahrheit durch die erkennende Behörde nach meinem Dafürhalten nicht möglich ist.
Diese Beweisanträge (und damit 3 von 7 Beweismittel) hat die erstinstanzliche Behörde mit Stillschweigen übergangen und beschränkte sich im Wesentlichen in ihrer Begründung auf eine offenkundig ihrer Meinung nach gegebene Fehlerlosigkeit der messenden Beamten und der durchgeführten Messungen, ohne dass die belangte Behörde diese Angaben in irgendeiner Form überprüft hätte, wozu sie insbesondere aufgrund meiner Beweisanträge sowie auch von Amtswegen verpflichtet gewesen wäre.
Dadurch, dass die Behörde bloß von den Angaben behördlicher Organe ausgegangen ist und meinen Beweisanträgen nicht entsprochen hat, ist das Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 37 AVG ff jedenfalls zumindest mangelhaft geblieben und wurde ich dadurch in meinem subjektiv öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Bei Aufnahme der von mir beantragten Beweise hätte die Behörde das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen, da sich insbesondere durch einen Ortsaugenschein unter Hinzuziehung eines (Amts)Sachverständigen die mehrfache Mangelhaftigkeit der durchgeführten Messung ergeben hätte. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ausführungen in meinem Einspruch, in welchem ich detailliert die Gründe dafür, dass meiner Meinung nach die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung unrichtig war, dargetan habe.
3. Materielle (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aber auch bei richtiger Würdigung der Verfahrensergebnisse hätte die Behörde das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren 'in dubio' einstellen müssen. Dies auch deshalb, weil wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, das Kennzeichen des Motorrades von den messenden Beamten nicht komplett abgelesen werden konnte (wobei im Laser-Messprotokoll vom 23.09.2016 dennoch dieses Kennzeichen komplett angeführt ist), sodass alleine aufgrund dieser unzureichenden Beweisergebnisse das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen gewesen wäre.
4. Zur Strafhöhe:
Gem. § 19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat weder mildernd noch erschwerend einen Umstand gewertet und ist von durchschnittlichen Verhältnissen, was die Einkommens-, Familie- und Vermögensverhältnisse anbelangt, ausgegangen, ohne jedoch anzuführen, von welchen durchschnittlichen Verhältnissen sie ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat nicht berücksichtigt, dass die mir zu Last gelegte Tat überhaupt keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, ich mir seit der mir zur Last gelegten Tag nicht das Geringste zu Schulden kommen lassen habe, was meine positive Einstellung gegenüber den rechtlichen geschützten Werten darstellt und analog § 19 Abs. 2 VStG iVm. mit § 34 Z8 StGB einen besonderen Milderungsgrund bildet, und auch die von mir nicht verschuldete Verfahrensdauer überlang war.
Ausgehend von der mir zur Last gelegten Tat wäre daher allenfalls eine Geldstrafe in Höhe von maximal € 150,00 tat- und schuldangemessen.
Ich stelle daher die
A N T R Ä G E
das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge
1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;
2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
in eventu
3. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von maximal € 150,00 herabsetzen.“
Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 7.3.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Herr GI MM, Herr GI NN sowie Herr DI BD BC als Zeugen einvernommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:
Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer hat am 23.9.2016 um 15:13 Uhr das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ auf der Felbertauern Straße bei Str-KM 23,400 in Fahrtrichtung Lienz gelenkt. In Fahrtrichtung Lienz besteht für diesen in Freiland liegenden Bereich der Felbertauern Straße keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Am angeführten Tag haben der Polizeibeamte GI MM gemeinsam mit dem Polizeibeamten GI NN, beide von der PI OO, in der Zeit von 14:50 Uhr bis 15:45 Uhr Geschwindigkeitsmessungen im genannten Bereich mit dem geeichten Laser-Verkehrs-Geschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer zzzz durchgeführt.
Der Messbeamte GI MM, der selbst Motorradfahrer ist und seit ca 28 Jahren Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten durchführt, hat den Beschwerdeführer vor der Laser-Messung bereits in der vor der Messstelle befindlichen Lawinengalerie gehört. Der Messbeamte führte beim Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsmessung durch, wobei das Lasergerät 163 km/h angezeigt hat (die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % wurde in der Folge zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen); die Entfernung des Motorrades hat 400 m betragen. Die durch das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät angezeigte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers war für den Messbeamten - anhand der vom Messbeamten selbst wahrgenommenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers - plausibel.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von weiteren Polizeibeamten angehalten; diese haben dem Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsübertretung sodann vorgehalten.
Bei der Inbetriebnahme des bei der gegenständlichen Messung verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes hat der Messbeamte zunächst den Selbsttest des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes und danach die Nullmessung, nicht aber auch den Visiertest durchgeführt. Für die Nullmessung hat der Messbeamte das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät auf einen ruhigen Punkt gehalten.
Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7.3.2018, gründen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.9.2016 um 15:13 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen ZZ auf der Felbertauernstraße bei Str-KM 23,400 in Richtung Lienz gelenkt hat, war aufgrund des Messprotokolls, das von den Messbeamten angefertigt worden ist, anzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er zum genannten Zeitpunkt sein Motorrad im gegenständlichen Bereich der Felbertauernstraße gelenkt hat. Auch aufgrund des Umstandes, dass nachfolgend der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad von weiteren Polizeibeamten angehalten worden ist, ist zwanglos anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung, also zur genannten Zeit, auf der Felbertauernstraße im genannten Bereich mit seinem Motorrad gefahren ist. Dass sich der genannte Streckenabschnitt im Freiland ohne Geschwindigkeitsbeschränkung befindet, war einerseits aufgrund der Angaben des Zeugen GI NN anzunehmen, andererseits ergibt sich dies aus der Anzeige vom 25.9.2016. Dass die Zeugen GI MM und GI NN am 23.9.2016 von 14:50 bis 15:45 Uhr Laser-Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt haben, ist ebenfalls unstrittig; dies ergibt sich ebenfalls aus dem sich im Verwaltungsstrafakt befindlichen Laser-Messprotokoll. Die Feststellung, dass das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer zzzz zum Zeitpunkt der Messung geeicht war, war aufgrund des Eichscheines vom 28.2.2014 anzunehmen. Die Feststellung, dass der Zeuge GI MM selbst Motorradfahrer ist und seit ca 28 Jahren Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten durchführt, war auf der Grundlage der Aussage des Zeugen GI MM zu treffen, ebenso wie die Feststellung, dass er den Beschwerdeführer mit seinem Motorrad bereits vor der Messstelle in der dort befindlichen Lawinengalerie gehört hat. Die Feststellung, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Geschwindigkeitsmessung beim Lasermessgerät eine Geschwindigkeit von 163 km/h ergeben hat und die Entfernung des Motorrades dabei 400 m betragen hat, war einerseits aufgrund des Laser-Messprotokolls und andererseits aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugen GI MM und GI NN zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten angegeben haben, dass ein Ablesen des Kennzeichens aufgrund der Größe desselben bei der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit letztlich nicht möglich war, sondern die Messbeamten die Kleidung des Motorradfahrers bzw. das Motorrad selbst den anhaltenden Polizeibeamten mittels Funk beschreiben. Am Vorfallstag ist der Beschwerdeführer mit einem weißen bzw. weiß-blauen Motorrad gefahren; er war mit einem schwarzen Overall gekleidet. Hinter sich auf dem Motorrad war eine dunkle Reisetasche geschnallt. Dies ergibt sich aus dem am 7.3.2018 in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommenen Lichtbild. Es ist messenden Polizeibeamten selbst bei der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit durchaus zumutbar, anderen Polizeibeamten einen Motorradfahrer so eindeutig zu beschreiben, dass dieser von den anhaltenden Messbeamten auch wiedererkannt werden kann. Bei Motorradlenkern ist es geradezu typisch, dass für den Fall, dass diese nach einer Geschwindigkeitsmessung von weiteren Polizeibeamten angehalten werden, aufgrund der Bekleidung, des Motorrades und der Ausstattung des Motorrades beschrieben werden müssen (dies vor dem Hintergrund, dass beim Motorrad vorne kein Kennzeichen angebracht ist). So wie vorliegend ist einem erfahrenen Polizeibeamten daher durchaus zuzumuten, dass er einen Motorradlenker derart genau beschreibt, dass ihn anhaltende Polizeibeamte wiederum eindeutig erkennen können. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Motorradfahrern die Felbertauernstraße befahren hat, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer, der nach seiner Aussage als erster dieser Motorradfahrer gefahren ist, von den messenden Beamten nicht eindeutig identifiziert werden hätte können.
Die Feststellung, dass die beim Lasermessgerät abgelesene Geschwindigkeit des Beschwerdeführers für den Messbeamten auch plausibel war, ergibt sich wiederum aus der glaubhaften Aussage des Zeugen GI MM. Dieser hat angegeben, dass er den Beschwerdeführer in der Lawinengalerie vor der Messstelle bereits gehört hat und für ihn die im Messprotokoll festgehaltene Geschwindigkeit durchaus plausibel war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sodann von weiteren Polizeibeamten angehalten worden ist, die ihm die Geschwindigkeitsübertretung vorgehalten haben, ist im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes gründen auf die Aussagen der Zeugen GI MM und GI NN. Beide haben zur Inbetriebnahme des Lasermessgerätes im Wesentlichen übereinstimmend angeführt, dass dieses zunächst einen Selbsttest durchführt und danach eine „Nullmessung“ gemacht wird; dabei wird das Lasermessgerät auf einen ruhigen Punkt gehalten. Dass die Zeugen auch den „Visiertest“ durchgeführt hätten, war ihren Aussagen bei der Beschreibung der Inbetriebnahme des Laser-Verkehrs-Geschwindigkeitsmessgerätes nicht zu entnehmen.
Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
Gemäß § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 leg cit eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuglenkers ist unter anderem der Einsatz eines Lasermessgerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrades mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Geräte-Nr zzzz gemessen. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl etwa VwGH 99/11/0261 zu einem Lasermessgerät anderer Bauart). Auch in Bezug auf den von dem messenden Beamten gewählten Abstellort des Fahrzeuges, von dem aus gemessen worden ist, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Bedenken, dass aufgrund dieses Umstandes mit dem Lasermessgerät womöglich keine richtigen Messergebnisse erzielt werden könnten. Dem letztlich unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug der messenden Beamten sei nach seinem Dafürhalten nicht so positioniert gewesen, dass zuverlässige Messungen vorgenommen hätten werden können, führt daher nicht dazu, dass in diesem Zusammenhang ein Gutachten eines Kfz-technischen Sachverständigen einzuholen gewesen wäre.
Grundsätzlich ist zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Lasermessgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl VwGH 96/03/0306). Vorliegend hat das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Messbeamte zwar zunächst den Selbsttest des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes und danach die Nullmessung, nicht aber auch den Visiertest durchgeführt hat. Zum Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed ist in den auch vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.1.2017 genannten Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung (Verwendungsbestimmungen), GZ CCC/2006, unter Punkt 2.5 wie folgt festgehalten:
„Die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM wird beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen.
Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen.
Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine anschließende Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige ‚0 km/h‘ erfolgen muss.
Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen.“
Zum „Visiertest“ ist in der Bedienungsanleitung festgehalten, dass ein freistehendes Ziel mit gut sichtbaren horizontalen und vertikalen Ecken (zB einen Mast) auszuwählen ist, die erforderliche Entfernung mindestens 80 m zu betragen hat und die Reflexionseigenschaften des Zieles so gut sein sollten, dass die Änderung des Tons (akustisches Signal, um eine Übereinstimmung von Zielpunkt und Ziel darzustellen) gut zu hören ist. Wenn mit dem Zielpunkt des Gerätes über die Ecken des Zieles gefahren wird, ist eine Änderung des Tons hörbar. Es ist sicherzustellen, dass sich nichts zwischen dem Gerät und dem Ziel befindet, sodass sichergestellt ist, dass die Änderungen des Tons vom Ziel her kommen. Nach Einschalten des Gerätes und Wechsel in den Testmodus ist auf das gewählte Ziel zu zielen. Danach ist der Auslöseknopf zu drücken und zu halten, während mit dem Gerät über die Ecken des Ziels gezogen wird. Der Ton ändert sich, wenn das Gerät das Ziel erfasst. Der höchste Ton sollte im Zentrum des Ziels hörbar sein. Es ist über vertikale und horizontale Ecken des Ziels zu zielen. Sofern der höchste Ton nicht in der Mitte des Ziels hörbar sein sollte, muss das Visier eingestellt werden, wozu die Servicestelle zu kontaktieren ist.
Vor dem Hintergrund des Gesagten war der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge zu geben, als die erfolgte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät nicht mit Sicherheit als zuverlässig angesehen werden kann. Die Verwendungsbestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass nach dem Selbsttest die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen ist und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhiges Ziel mit der Geschwindigkeitsanzeige „0 km/h“ (Nullmessung) erfolgen muss. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig ist (vgl VwGH 2001/02/0123), vermochte die gegenständliche Messung die Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer habe als Lenker des angeführten Motorrades die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h „um 58 km/h“ überschritten, nicht zu tragen (vgl dazu auch VwGH Ra 2016/02/0037).
Zu berücksichtigen ist nun aber, dass das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsübertretung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 ist (vgl VwGH 2001/03/0150). Im Spruch des Straferkenntnisses braucht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufzuscheinen (vgl VwGH 99/11/0155). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht (vgl VwGH 93/03/0121). Ein Verfahrensmangel wäre dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Behörde zur Begründung der von ihr als erwiesen angenommen Geschwindigkeitsübertretung durch den Fahrzeuglenker sich nicht nur auf das durch ein nicht geeichtes Gerät gewonnene Messergebnis berief, sondern auch auf die vom Meldungsleger vorgenommene und von ihm in seiner Zeugenaussage bezeugte Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges (vgl VwGH 87/18/0034).
Nach den Feststellungen war die vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät abgelesene Geschwindigkeit für den Messbeamten durchaus plausibel.
Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vorliegend 100 km/h ist auf Grundlage der Wahrnehmungen und der Schätzung des Messbeamten ohne Zweifel als erwiesen anzusehen. Das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung konnte jedoch mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Somit konnte auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten wurde und eine Übertretung im Sinne des § 99 Abs 2e StVO 1960 vorliegt.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich keine Folge zu geben und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit den erforderlichen Anpassungen zu bestätigen.
Dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150,00 bis € 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 sind Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der StVO 1960 wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist auch anzuführen, dass durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (vgl VwGH 90/03/0288; 89/03/0278).
Bei den subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne des § 19 Abs 2 VStG ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt jedenfalls hätte auffallen müssen.
In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen; Sorgepflichten bestehen keine.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war aufgrund der Anwendung des niedrigeren Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit rund 18 % der gesetzlichen Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der reduzierten Geldstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.
Der zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG. Nach § 52 Abs 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (Spruchpunkt II.).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Geschwindigkeitsübertretungen wie der vorliegenden ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, Lasermessung, Schätzung, geschulte Organe der Straßenaufsicht, Missachtung der VerwendungsbestimmungAnmerkung
siehe auch 405-4/1740/1/2-2018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1760.1.14.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018