Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs3 litaRechtssatz
Zu berücksichtigen ist, dass das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsübertretung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 ist (vgl VwGH 2001/03/0150). Im Spruch des Straferkenntnisses braucht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufzuscheinen (vgl VwGH 99/11/0155). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht (vgl VwGH 93/03/0121). Ein Verfahrensmangel wäre dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Behörde zur Begründung der von ihr als erwiesen angenommen Geschwindigkeitsübertretung durch den Fahrzeuglenker sich nicht nur auf das durch ein nicht geeichtes Gerät gewonnene Messergebnis berief, sondern auch auf die vom Meldungsleger vorgenommene und von ihm in seiner Zeugenaussage bezeugte Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges (vgl VwGH 87/18/0034).
Schlagworte
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, Lasermessung, Schätzung, geschulte Organe der Straßenaufsicht, Missachtung der VerwendungsbestimmungAnmerkung
siehe auch 405-4/1740/1/2-2018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1760.1.14.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018